Schiedsamt
der Gemeinde Eitorf
Die Schiedsämter und Schiedsstellen sind sachlich zuständig
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Schiedsperson, in deren Bereich die antragsgegnerische Partei wohnt. Die Parteien können davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der örtlich nicht zuständigen Schiedsperson vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem/r eigentlich unzuständigen Schiedsamt / -stelle stattfindet.
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