Schiedsamt
der Gemeinde Eitorf
Nein. Nach den Kostenvorschriften aller Schiedsamts- bzw. Schiedsstellengesetze können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner (in Sachsen: Friedensrichter/innen), gemeinsamer Oberbegriff “Schiedspersonen” aber von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person geboten erscheint.
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