Frage 7

Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens?

Generell trägt erst einmal die antragstellende Seite, die ja die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, die Kosten hierfür.

Haben die Parteien jedoch in der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich geschlossen, regelt dieser im Normalfall auch die Kostenfrage, d.h. es ist möglich, dass die Gegenpartei die Kosten voll oder teilweise übernimmt und der Antragsteller dann seinen bereits gezahlten Vorschuss in voller Höhe oder teilweise zurückerhält. Sollte die antragsgegnerische Partei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erscheinen, trägt sie in machen Bundesländern allein deswegen die Kosten des Verfahrens.

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