Strafrecht

Sachliche Zuständigkeit im Strafrecht

Bei

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Rauschtaten (§ 323 a StGB ) bzgl. der vorgenannten Delikte

muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.

Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.

Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen – ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.

Quelle: https://www.schiedsamt.de/271.html