Vergleich

Ein abgeschlossener Vergleich, eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit.

Die darin übernommenen Verpflichtungen können – wie aus einem Urteil – dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter „vollstreckbarer Titel“ nach § 794 der Zivilprozessordnung.

Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

Quelle: https://www.schiedsamt.de/278.html