Vorschusszahlung

Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Höhe des Vorschusses beträgt z. zt. etwa 50,– Euro.

Ist die antragstellende Partei aber z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

Quelle: https://www.schiedsamt.de/275.html