Zivilrecht

Sachliche Zuständigkeit im Zivilrecht

Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz können die Bundesländer bestimmen, dass eine
obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei

1. den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,

2. in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,

3. Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.

Von dieser Möglichkeit haben inzwischen die Länder Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.

In Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein muss auch in den zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 19
des AGG zuerst z.B. das Schiedsamt aufgesucht werden.

Die Länder Berlin, Sachsen und Thüringen wollen die in den o.g. Ländern gesammelten Erfahrungen noch abwarten. (Hier ist allerdings die Anrufung des Schiedsamtes/ der Schiedsstelle auf freiwilliger Basis möglich und wird auch von den Bürgern genutzt.)

In allen zwölf Schiedsamtsländern freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe.

Quelle: https://www.schiedsamt.de/270.html